Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 212 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerberechnung

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 212 Steuergesetz · V. Steuerberechnung

1. Der Steuersatz beträgt 2,2 %, bei Erwerb unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und durch Nachkommen die Hälfte.

← § 211 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 213 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →