614.11
CH-SO
§ 212 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuerberechnung
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 212 Steuergesetz · V. Steuerberechnung
1. Der Steuersatz beträgt 2,2 %, bei Erwerb unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und durch Nachkommen die Hälfte.