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614.11 CH-SO

§ 211 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 211 Steuergesetz · 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

1. Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken, auf die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 anwendbar ist, ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert, massgebend.

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