614.11
CH-SO
§ 211 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Landwirtschaftliche Grundstücke
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 211 Steuergesetz · 2. Landwirtschaftliche Grundstücke
1. Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken, auf die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 anwendbar ist, ist der Übernahmepreis, mindestens aber der Ertragswert, massgebend.