614.11
CH-SO
§ 210 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bemessung 1. Im allgemeinen
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 210 Steuergesetz · IV. Bemessung 1. Im allgemeinen
1. Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben.