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§ 210 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bemessung 1. Im allgemeinen

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 210 Steuergesetz · IV. Bemessung 1. Im allgemeinen

1. Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben.

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