614.11
CH-SO
§ 21 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerbare Einkünfte 1. Allgemein
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 21 Steuergesetz · I. Steuerbare Einkünfte 1. Allgemein
1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32.
2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Kost und Wohnung, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3. Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.