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§ 21 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerbare Einkünfte 1. Allgemein

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 21 Steuergesetz · I. Steuerbare Einkünfte 1. Allgemein

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32.

2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Kost und Wohnung, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

3. Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.

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