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§ 209 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Ausnahmen

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 209 Steuergesetz · 2. Ausnahmen

1. Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, i, ibis und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen.

2. Von der Handänderungssteuer ist ferner der Gläubiger oder Bürge befreit, der ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung erwirbt, wenn der Erwerbspreis den Deckungsbetrag nicht übersteigt; der Deckungsbetrag besteht aus der Forderung des Erwerbers, den im Range vorgehenden Grundpfandschulden sowie den Verwaltungs- und Verwertungskosten.

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