614.11
CH-SO
§ 209 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Ausnahmen
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 209 Steuergesetz · 2. Ausnahmen
1. Von der Steuerpflicht befreit sind die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, i, ibis und k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen.
2. Von der Handänderungssteuer ist ferner der Gläubiger oder Bürge befreit, der ein ihm durch Grund- oder Faustpfand haftendes Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung erwirbt, wenn der Erwerbspreis den Deckungsbetrag nicht übersteigt; der Deckungsbetrag besteht aus der Forderung des Erwerbers, den im Range vorgehenden Grundpfandschulden sowie den Verwaltungs- und Verwertungskosten.