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614.11 CH-SO

§ 208 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steuersubjekt 1. Grundsatz

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 208 Steuergesetz · III. Steuersubjekt 1. Grundsatz

1. Steuerpflichtig ist der Erwerber.

2. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Im Zweifel gelten alle Erwerber als zu gleichen Teilen berechtigt; sie haften solidarisch.

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