614.11
CH-SO
§ 208 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steuersubjekt 1. Grundsatz
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 208 Steuergesetz · III. Steuersubjekt 1. Grundsatz
1. Steuerpflichtig ist der Erwerber.
2. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Im Zweifel gelten alle Erwerber als zu gleichen Teilen berechtigt; sie haften solidarisch.