§ 207 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuerfreie Handänderungen
§ 207 Steuergesetz · 2. Steuerfreie Handänderungen
1. Steuerfrei sind
a) die Handänderung zufolge Erbganges (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
b)* die Handänderung zufolge Begründung, Änderung oder Aufhebung des ehelichen Güterstandes oder der vermögensrechtlichen Regelung von Personen in eingetragener Partnerschaft;
c) die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in Miteigentum und umgekehrt sowie körperliche Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten;
d)* Handänderungen zufolge Umstrukturierungen von Personenunternehmen und von juristischen Personen, welche die Voraussetzungen von § 25 Absatz 1, § 50 Absatz 1 Buchstabe g oder § 94 Absatz 1 und 3 erfüllen; bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 25 Absatz 2 oder § 94 Absatz 2 und 4 wird die Steuer nacherhoben;
e)* der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken unter amtlicher Mitwirkung.
f)* die Handänderung zufolge amtlicher Baulandumlegung und Grenzbereinigung gemäss Planungs- und Baugesetz sowie diesen gleichgestellte private Unternehmen.
g)* der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum
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