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§ 206 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Handänderungen 1. Steuerbare Handänderungen

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 206 Steuergesetz · II. Handänderungen 1. Steuerbare Handänderungen

1. Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere

a) durch Kauf, Tausch oder Schenkung eines Grundstückes;

b) durch Übertragung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes an einem Grundstück sowie durch Verzicht auf die Ausübung eines solchen Rechtes zu Gunsten eines Dritten;

c) durch Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag über ein Grundstück;

d) durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften.

2. Die Steuerpflicht wird ferner begründet durch die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, durch die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums an einem Grundstück.

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