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§ 205 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 205 Steuergesetz · I. Gegenstand

1. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken.

2. Als Grundstücke gelten

a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB;

b) Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954;

c) Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbauten.

3. Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichgestellt.

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