614.11
CH-SO
§ 205 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 205 Steuergesetz · I. Gegenstand
1. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken.
2. Als Grundstücke gelten
a) die Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB;
b) Rechtsameanteile im Sinne von § 45 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954;
c) Bauten auf fremdem Boden, ausgenommen Fahrnisbauten.
3. Den Grundstücken sind Grundstücksanteile gleichgestellt.