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§ 204 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
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§ 204 Steuergesetz · III. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

2. Artikel 49 des Strafgesetzbuches ist nur auf die Freiheitsstrafe anwendbar.

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