614.11
CH-SO
§ 203 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Verjährung der Strafverfolgung
Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
§ 203 Steuergesetz · 4. Verjährung der Strafverfolgung
1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.