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§ 202 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Verfahren

Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
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§ 202 Steuergesetz · 3. Verfahren

1. Die Steuervergehen nach den §§ 200 und 201 werden von den Strafgerichten beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Das Kantonale Steueramt ist zuständig, Strafanzeige zu erstatten.

2. Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

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