§ 201 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Veruntreuung an der Quelle bezogener Steuern
§ 201 Steuergesetz · 2. Veruntreuung an der Quelle bezogener Steuern
1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10‘000 Franken verbunden werden.
2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, einer Personenunternehmung, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach § 189 Absatz 3 oder § 193bis Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den § 191 Absatz 3 und § 193bis Absätze 3 und 4 anwendbar.