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§ 20 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Besteuerung nach dem Aufwand

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 20 Steuergesetz · 7. Besteuerung nach dem Aufwand

1. Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie

a)* nicht das Schweizer Bürgerrecht haben,

b)* erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und

c)* in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3. Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen und nach dem ordentlichen Tarif (§ 44 Absatz 1 und 2) berechnet.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

4. Die massgebenden Lebenshaltungskosten betragen

a)* für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach § 28;

b)* für die übrigen Steuerpflichtigen: das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8;

c)* mindestens jedoch 400 000 Franken.

5. Die Vermögenssteuer wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage von Absatz 3 und 4 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Tarif (§ 72) berechnet.

6. Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag

a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

7. Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

8. Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften.

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