614.11
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Gemeindesteuern
Einleitung
§ 2 Steuergesetz · 2. Gemeindesteuern
1. Die Einwohnergemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; sie können eine Personalsteuer sowie Spezialsteuern auf Gegenständen erheben, die der Staat nicht besteuert.
2. Die Bürgergemeinden können eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Personalsteuer erheben.
3. Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erheben.