Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Gemeindesteuern

Einleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Steuergesetz · 2. Gemeindesteuern

1. Die Einwohnergemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; sie können eine Personalsteuer sowie Spezialsteuern auf Gegenständen erheben, die der Staat nicht besteuert.

2. Die Bürgergemeinden können eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen sowie eine Personalsteuer erheben.

3. Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erheben.

← § 1 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 3 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →