614.11
CH-SO
§ 199 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
§ 199 Steuergesetz · 7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
1. Die im Steuerstrafverfahren ausgefällten Bussen und Kosten werden nach den §§ 179-185 bezogen. Für die Verjährung gilt § 139.