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614.11 CH-SO

§ 199 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
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§ 199 Steuergesetz · 7. Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

1. Die im Steuerstrafverfahren ausgefällten Bussen und Kosten werden nach den §§ 179-185 bezogen. Für die Verjährung gilt § 139.

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