§ 198 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Verjährung der Strafverfolgung
§ 198 Steuergesetz · 6. Verjährung der Strafverfolgung
1. Die Strafverfolgung verjährt
a)* bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das Kantonale Steueramt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.