§ 192 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
§ 192 Steuergesetz · d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventarsaufnahme zu entziehen, wer dazu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu 10’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50’000 Franken.
3. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.