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614.11 CH-SO

§ 191 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - c) Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
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§ 191 Steuergesetz · c) Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, hiezu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Er haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

2. Die Busse beträgt bis zu 10’000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50’000 Franken.

3. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 189 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

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