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614.11 CH-SO

§ 190 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Versuchte Begehung

Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
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§ 190 Steuergesetz · b) Versuchte Begehung

1. Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 189 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

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