614.11
CH-SO
§ 190 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Versuchte Begehung
Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
§ 190 Steuergesetz · b) Versuchte Begehung
1. Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 189 zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.