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§ 19 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Haftung und Mithaftung für die Steuer

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 19 Steuergesetz · 6. Haftung und Mithaftung für die Steuer

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und Kindervermögen entfällt.

1bis. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

2. Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch

a)* die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder für ihren Anteil an der Gesamtsteuer;

b) die Personen, die geschäftliche Betriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder solothurnische Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;

c)* Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3% der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

3. Mit dem Steuernachfolger, der keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, haften für die noch nicht bezahlten rechtskräftigen Steuern des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zur Höhe des Nachlassvermögens. Die Haftung entfällt, wenn der Mithaftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

4. Die Mithaftung wird dem Grundsatz und der Höhe nach durch Verfügung des Kantonalen Steueramtes festgestellt. Gegen die Verfügung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.

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