§ 189 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuerhinterziehung a) Vollendete Begehung
§ 189 Steuergesetz · 2. Steuerhinterziehung a) Vollendete Begehung
1. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3. Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) er die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
c) er sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.