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§ 188 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 1. Verfahrenspflichten

Die direkte Staatssteuer - Steuerstrafrecht
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§ 188 Steuergesetz · I. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 1. Verfahrenspflichten

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;

b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

c) Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10’000 Franken.

3. In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden.

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