§ 187 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Kostentragung
§ 187 Steuergesetz · Kostentragung
1. Die Kosten des Veranlagungsverfahrens tragen der Staat und die Einwohnergemeinden je zur Hälfte.
2. Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, von den steuererhebenden Kirchgemeinden 25% und von den steuererhebenden Bürgergemeinden 5% der ihnen entstandenen Veranlagungskosten zurückzuverlangen, die ihnen für die in der betreffenden Kirch- oder Bürgergemeinde steuerpflichtigen Personen entstanden sind.
3. Die Grundsätze der Kostenverteilung werden in der Vollzugsverordnung geregelt.
4. Gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinden durch das Kantonale Steueramt und gegen die Kostenüberwälzung auf die Bürger- und Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden können die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnungen schriftlich Beschwerde beim Finanzdepartement und gegen dessen Entscheid innert der gleichen Frist Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben.
5. Die Kosten für den Bezug der Staatssteuern fallen ganz zulasten des Staates, jene für den Bezug der Gemeindesteuern ganz zulasten der Gemeinde.