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§ 186 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Eintrag im Grundbuch

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 186 Steuergesetz · 3. Eintrag im Grundbuch

1. Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein solothurnisches Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Veranlagungsbehörde als Eigentümer eingetragen werden.

2. Die Veranlagungsbehörde bescheinigt dem Veräusserer zuhanden der Amtschreiberei ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstückes im Zusammenhang stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.

3. Verweigert die Veranlagungsbehörde die Bescheinigung, so kann dagegen innert 30 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erhoben werden.

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