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614.11 CH-SO

§ 185 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Löschung im Handelsregister

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 185 Steuergesetz · 2. Löschung im Handelsregister

1. Im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes gelöscht werden.

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