614.11
CH-SO
§ 185 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Löschung im Handelsregister
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Bezug und Sicherung der Steuer
§ 185 Steuergesetz · 2. Löschung im Handelsregister
1. Im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung des Kantonalen Steueramtes gelöscht werden.