§ 184 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuersicherung 1. Sicherstellung
§ 184 Steuergesetz · V. Steuersicherung 1. Sicherstellung
1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheinen die von ihm geschuldeten Staats- oder Gemeindesteuern als gefährdet, so können das Kantonale Steueramt, die Veranlagungs- und die Bezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2. Die Sicherstellungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie kann innert 30 Tagen mit Rekurs an das Kantonale Steuergericht angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.