§ 183 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Rückerstattung bezahlter Steuern
§ 183 Steuergesetz · IV. Rückerstattung bezahlter Steuern
1. Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. Zurückzuerstattende Beträge werden verzinst.
2. Unterbleibt die Rückerstattung von Amtes wegen, so kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steueramt einen Rückerstattungsantrag stellen. Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrages sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
3. Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen.
4. Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Rechnung bekanntgegeben haben.
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