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§ 182 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Erlass

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 182 Steuergesetz · III. Erlass

1. Ist der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

2. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel dem Finanzdepartement einzureichen. Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

3. Die geschuldeten Steuern können, wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren vollständig erlassen werden bei Personen,

a) die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Wert nicht übersteigt;

b) die nachgewiesenermassen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt werden.

4. Über den Erlass von Quellensteuern entscheidet das Kantonale Steueramt.

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