Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 181 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Zahlungserleichterungen

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Bezug und Sicherung der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 181 Steuergesetz · 4. Zahlungserleichterungen

1. Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde Zahlungserleichterungen gewähren.

2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3. Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4. Ist die Zahlung der Steuer auf Liquidationsgewinnen aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit einer erheblichen Härte verbunden, wird die Steuer auf Antrag zinslos gestundet. Die Steuer wird zur Zahlung fällig, wenn die überführten Vermögensgegenstände veräussert werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.

← § 180 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 182 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →