§ 181 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Zahlungserleichterungen
§ 181 Steuergesetz · 4. Zahlungserleichterungen
1. Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde Zahlungserleichterungen gewähren.
2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3. Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4. Ist die Zahlung der Steuer auf Liquidationsgewinnen aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit einer erheblichen Härte verbunden, wird die Steuer auf Antrag zinslos gestundet. Die Steuer wird zur Zahlung fällig, wenn die überführten Vermögensgegenstände veräussert werden. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.