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§ 180 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Zwangsvollstreckung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 180 Steuergesetz · 3. Zwangsvollstreckung

1. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten.

2. Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3. Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

4. Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

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