§ 178 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerbezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug
§ 178 Steuergesetz · II. Steuerbezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug
1. Die Steuern werden in der Steuerperiode provisorisch bezogen (Vorbezug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der Steuerpflichtige vorher anzuhören.
2. Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3. Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. § 183 Absätze 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
4. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.