§ 177 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Fälligkeit
§ 177 Steuergesetz · I. Fälligkeit
1. Die periodisch geschuldeten Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode fällig.
2. Der Regierungsrat bestimmt den allgemeinen Fälligkeitstermin oder den Verfalltag. Er regelt das Bezugsverfahren und die Verzinsung.
3. Entsteht die Steuerpflicht erst nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin oder nach dem Verfalltag, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt.
4. Die nicht periodisch geschuldeten Steuern, insbesondere die Steuer nach § 47 und die Grundstückgewinnsteuer sowie die Nachsteuern werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig.
5. Die periodisch geschuldeten Steuern werden in jedem Falle fällig
a) am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Vorkehren zum Wegzug trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige (§§ 9, 10 und 85 Abs. 2 und 3) seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt;
d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e) beim Tode des Steuerpflichtigen.
6. Die Fälligkeit der Steuer tritt auch dann ein und bleibt unverändert, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn der Steuerpflichtige gegen die Veranlagung Einsprache oder Rekurs erhoben hat.