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§ 176 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Mitwirkungs- und Bescheinigungspflicht

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Erbschaftsinventar
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§ 176 Steuergesetz · 2. Mitwirkungs- und Bescheinigungspflicht

1. Die Erben und die gesetzlichen Vertreter von Erben sind verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen und alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

2. Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

3. Für die Bescheinigungs- und Auskunftspflicht Dritter gegenüber den Erben gelten die §§ 143 und 144 sinngemäss.

4. Erhält ein Erbe oder ein gesetzlicher Vertreter von Erben nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert 30 Tagen der Amtschreiberei bekannt geben.

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