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§ 175 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Verfahren 1. Sicherung der lnventaraufnahme

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Erbschaftsinventar
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§ 175 Steuergesetz · III. Verfahren 1. Sicherung der lnventaraufnahme

1. Die Erben und die mit der Verwaltung oder Verwahrung von Nachlassvermögen betrauten Personen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung des Inventurbeamten nicht über das inventarpflichtige Vermögen verfügen. Auf Verlangen des Kantonalen Steueramtes ist der Inventurbeamte zur sofortigen Siegelung verpflichtet.

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