614.11
CH-SO
§ 174 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Gegenstand
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Erbschaftsinventar
§ 174 Steuergesetz · II. Gegenstand
1. In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers und das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder, für die er bis zum Tod die elterliche Sorge ausübte und für die er einen Kinderabzug gemäss § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen konnte, mit Bestand am Todestag aufzunehmen.
2. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, sollen festgestellt und im Inventar vorgemerkt werden.