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§ 173 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Inventarpflicht

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Erbschaftsinventar
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§ 173 Steuergesetz · I. Inventarpflicht

1. Nach dem Tode einer Person, die aufgrund persönlicher Zugehörigkeit nach § 8 Absätze 1-3 im Kanton steuerpflichtig war, wird ein amtliches Inventar aufgenommen.

2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

3. Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften dieses Gesetzes gilt das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als Erbschaftsinventar.

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