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§ 172 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Verfahren

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Nachsteuern
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§ 172 Steuergesetz · III. Verfahren

1. Das Nachsteuerverfahren wird vom Kantonalen Steueramt durchgeführt. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rekursverfahren gelten sinngemäss.

2. Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

2bis. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

3. Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

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