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§ 171 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Verwirkung

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Nachsteuern
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§ 171 Steuergesetz · II. Verwirkung

1. Das Recht, das Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt für die direkten Steuern 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für das eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, für die andern Steuern 10 Jahre nach dem steuerbegründenden Tatbestand. Stillstand und Unterbrechung der Frist richten sich nach § 138 Absätze 2 und 3.

2. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

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