§ 170 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Ordentliche Nachsteuer
§ 170 Steuergesetz · I. Ordentliche Nachsteuer
1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben.
2. Bei nichtperiodischen Steuern gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, welches auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet ist.
3. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung schliesst die Nachbesteuerung nicht aus. Die Änderung der Auffassung der Steuerbehörden In Rechts- und in Ermessensfragen führt nicht zur Erhebung von Nachsteuern.
4. Hat der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.