Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 170 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Ordentliche Nachsteuer

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Nachsteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 170 Steuergesetz · I. Ordentliche Nachsteuer

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben.

2. Bei nichtperiodischen Steuern gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, welches auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet ist.

3. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung schliesst die Nachbesteuerung nicht aus. Die Änderung der Auffassung der Steuerbehörden In Rechts- und in Ermessensfragen führt nicht zur Erhebung von Nachsteuern.

4. Hat der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer wegen ungenügender Bewertung erhoben werden.

← § 169 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 170bis Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →