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§ 17 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 17 Steuergesetz · 4. Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

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