614.11
CH-SO
§ 169 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
§ 169 Steuergesetz · II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.