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§ 168 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Verfahren und Entscheid

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
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§ 168 Steuergesetz · 4. Verfahren und Entscheid

1. Zur Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.

2. Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

3. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

4. Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

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