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§ 167 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Revisionsbegehren

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
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§ 167 Steuergesetz · 3. Revisionsbegehren

1. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat, und muss enthalten

a) die genaue Bezeichnung des Revisionsgrundes;

b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

2. Die Beweismittel für den Revisionsgrund sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes noch nicht 90 Tage verflossen sind.

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