614.11
CH-SO
§ 166 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Frist
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
§ 166 Steuergesetz · 2. Frist
1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
2. Im Falle von § 165 Absatz 1 Buchstabe e beginnt die Frist von 90 Tagen mit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides des andern Kantons zu laufen, im internationalen Verhältnis nach Mitteilung der Verständigungsvereinbarung.