§ 165 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Revision 1. Gründe
§ 165 Steuergesetz · I. Revision 1. Gründe
1. Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b)* wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn die Verfügung oder der Entscheid durch Publikation im Amtsblatt eröffnet worden ist;
d)* wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;
e)* wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten der Kanton nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein Besteuerungsrecht einschränken muss;
f)* wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 50 Absatz 1 Buchstabe f, Absatz 2 und § 51 erst nach Rechtskraft der Veranlagung erfüllt werden.
2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, im Falle von Absatz 1 Buchstabe e ausserdem, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, die der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.