614.11
CH-SO
§ 164 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Ordnungsbussen
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Rekursverfahren
§ 164 Steuergesetz · V. Ordnungsbussen
1. Die Parteien und Parteivertreter, welche im Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht sich ungebührlich betragen, die Gegenpartei beleidigen oder mutwillig das Verfahren verzögern, können vom Kantonalen Steuergericht gerügt oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt werden. Ungebührliche Eingaben können überdies unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden.