Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 162 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Entscheid

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Rekursverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 162 Steuergesetz · III. Entscheid

1. Das Kantonale Steuergericht entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs. Es kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.

2. Über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 entscheidet der Präsident des Kantonalen Steuergerichts endgültig.

3. Der Rekursentscheid ist schriftlich zu begründen und dem Steuerpflichtigen, der Vorinstanz, dem Finanzdepartement, dem Kantonalen Steueramt und der beteiligten Gemeinde mitzuteilen.

← § 161 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 163 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →