614.11
CH-SO
§ 162 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Entscheid
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Rekursverfahren
§ 162 Steuergesetz · III. Entscheid
1. Das Kantonale Steuergericht entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs. Es kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.
2. Über den Rekurs gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 entscheidet der Präsident des Kantonalen Steuergerichts endgültig.
3. Der Rekursentscheid ist schriftlich zu begründen und dem Steuerpflichtigen, der Vorinstanz, dem Finanzdepartement, dem Kantonalen Steueramt und der beteiligten Gemeinde mitzuteilen.