Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 161 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Verfahren

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Rekursverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 161 Steuergesetz · II. Verfahren

1. Das Kantonale Steuergericht übermittelt die bei ihm eingereichten Rekurse mit den Beilagen an die Vorinstanz zur schriftlichen Vernehmlassung. Hat das Finanzdepartement oder die Gemeinde Rekurs erhoben, so ist auch dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

2. Im Rekursverfahren hat das Kantonale Steuergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Es kann insbesondere einen Schriftenwechsel veranlassen oder eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren sind sinngemäss anwendbar.

← § 160 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 162 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →