614.11
CH-SO
§ 161 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Verfahren
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Rekursverfahren
§ 161 Steuergesetz · II. Verfahren
1. Das Kantonale Steuergericht übermittelt die bei ihm eingereichten Rekurse mit den Beilagen an die Vorinstanz zur schriftlichen Vernehmlassung. Hat das Finanzdepartement oder die Gemeinde Rekurs erhoben, so ist auch dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
2. Im Rekursverfahren hat das Kantonale Steuergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Es kann insbesondere einen Schriftenwechsel veranlassen oder eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren sind sinngemäss anwendbar.