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§ 160 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Voraussetzungen

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren - Rekursverfahren
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§ 160 Steuergesetz · I. Voraussetzungen

1. Gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung können der Steuerpflichtige, das Finanzdepartement und die beteiligte Gemeinde, gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 kann der Steuerpflichtige beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben.

2. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung ist innert 30 Tagen, der Rekurs gegen den Einspracheentscheid über eine Verfahrensverfügung nach § 149 Absatz 1 innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.

3. Im Rekurs sind die Begehren des Steuerpflichtigen sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

4. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

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